HINWEIS: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text an verschiedenen Stellen die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter (m/w/d).
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Vereinszweck/Gemeinnützigkeit
a. Förderung der Rassehundezucht im Einklang mit dem Tierschutzgesetz
b. Förderung der artgerechten Haltung, Erziehung und sportliche Ausbildung aller Hunde, insbesondere von
Begleithunden auf Breitenbasis
c. Mitarbeit bei gesetzlichen Regelungen für Hundehaltung
d. Förderung des Hundesports
e. Förderung des Tierschutzgedankens in diesem Zusammenhang
f. Betreuung und Beratung der Mitglieder in allen Hunde Fragen, in sportlicher Hinsicht, bezüglich Haltung und
Behandlung
g. Überlassung von Informationen zu Haltung, Erziehung und Ausbildung
h. Förderung der Beziehung Mensch/Hund einschließlich der Jugendarbeit
i. Durchführung von Tagungen mit Wissenschaft, Tiermedizin, Kynologen zur Information von Mitgliedern und zur
Ausbildung von freiwilligen ehrenamtlichen Mitarbeitern,
j. Bestellung von Zuchtwarten, Übungs und Prüfungsleitern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Aus Einnahmen und Spenden werden ausnahmslos Leistungen für den Vereinszweck finanziert. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Funktionsinhaber sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Ersatz ihrer Auslagen. Die Spesensätze werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösen des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
a. Tod
b. Austritt
Er ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres zulässig und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30. November mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen
c. Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten insbesondere bei Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Hundezucht und des Hundesports sowie bei Verstoß gegen den Vereinszweck bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgen und muss bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern.
§ 4 - Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 5 - Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§ 7 - Mitgliederversammlung
§ 8 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Eine Ausweitung des Vorstandes durch Ernennung von weiteren Beisitzern für bestimmte Aufgaben durch den Vorstand ist möglich; diese haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind nur der 1. und der 2. Vorsitzende. Diese sind jeder einzeln befugt, den Verein nach außen zu vertreten. Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ausscheidet, sich selbständig aus der Zahl der volljährigen Vereinsmitglieder für die Amtsdauer der Ausgeschiedenen zu ergänzen. Die Wahl erfolgt per Handzeichen, wenn nicht ein Mitglied schriftliche und geheime Wahl fordert.
§ 9 - Protokoll
Über Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 - Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
§ 11 - Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertel--Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 12- Haftung
Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden aus dem Übungsbetrieb.