Vereinssatzung

HINWEIS: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text an verschiedenen Stellen die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter (m/w/d).

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Sporthunde Wiesbaden e.V. (SHW),
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen unter der Nummer VR7292
  3. Der Sitz ist in Wiesbaden.
  4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  5. Der SHW ist Mitglied im Hundesportverband Rhein Main (HSVRM). Dessen Bestimmungen und der vom VDH, dhv und HSVRM im Rahmen ihrer Zuständigkeit Erlassungen, Satzungen und Ordnungen werden verbindlich anerkannt. Der SHW unterwirft sich deren Vereinsstrafgewalt.

 

§ 2 - Vereinszweck/Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung der Hundezucht und des Hundesports. Der Satzungszweck sowie die Förderung der Allgemeinheit werden verwirklicht insbesondere durch:

a.    Förderung der Rassehundezucht im Einklang mit dem Tierschutzgesetz

b.    Förderung der artgerechten Haltung, Erziehung und sportliche Ausbildung aller Hunde, insbesondere von

Begleithunden auf Breitenbasis

c.    Mitarbeit bei gesetzlichen Regelungen für Hundehaltung

d.    Förderung des Hundesports

e.    Förderung des Tierschutzgedankens in diesem Zusammenhang

f.    Betreuung und Beratung der Mitglieder in allen Hunde Fragen, in sportlicher Hinsicht, bezüglich Haltung und

Behandlung

g.    Überlassung von Informationen zu Haltung, Erziehung und Ausbildung

h.    Förderung der Beziehung Mensch/Hund einschließlich der Jugendarbeit

i.     Durchführung von Tagungen mit Wissenschaft, Tiermedizin, Kynologen zur Information von Mitgliedern und zur

Ausbildung von freiwilligen ehrenamtlichen Mitarbeitern,

j.     Bestellung von Zuchtwarten, Übungs und Prüfungsleitern.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Aus Einnahmen und Spenden werden ausnahmslos Leistungen für den Vereinszweck finanziert. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Funktionsinhaber sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Ersatz ihrer Auslagen. Die Spesensätze werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösen des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist jedem Hundefreund oder Hundehalter möglich (unabhängig ob Halter eines Rassehundes oder rasselosen Hundes).
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme kann durch diesen Vorstand aus denselben Gründen, die zu einem Ausschluss führen, abgelehnt werden; insbesondere wenn vereinsfremde Zwecke verfolgt werden.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der gesonderten Beitragsordnung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:

a.    Tod

b.    Austritt

Er ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres zulässig und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30. November mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen

c.    Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten insbesondere bei Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Hundezucht und des Hundesports sowie bei Verstoß gegen den Vereinszweck bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgen und muss bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern.

 

 

§ 4 - Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
  3. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.

 

 

§ 5 - Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 6 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

 

§ 7 - Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Die Einladung mit der Tagesordnung dazu erfolgt mit einem Vorlauf von 30 Tagen durch Aushang auf dem Hundeplatz, per E--Mail, oder falls nicht vorhanden, per Post. Das Mitglied ist ggf. für die korrekte Angabe der E--Mail--Adresse gegenüber der Mitgliederverwaltung verantwortlich um die ordnungsgemäße Erreichbarkeit zu gewährleisten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1.oder 2. Vorsitzende; im Falle deren Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter, der Mitglied des Vorstandes sein soll.
  4. In der Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen; auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist sie schriftlich und geheim vorzunehmen.
  5. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden und müssen 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden.

 

§ 8 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassierer und Mitgliederverwaltung
  • Schriftführer
  • Platzwart
  • Gerätewart
  • Online Kommunikationswart
  • Beisitzer Agility

Eine Ausweitung des Vorstandes durch Ernennung von weiteren Beisitzern für bestimmte Aufgaben durch den Vorstand ist möglich; diese haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind nur der 1. und der 2. Vorsitzende. Diese sind jeder einzeln befugt, den Verein nach außen zu vertreten. Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ausscheidet, sich selbständig aus der Zahl der volljährigen Vereinsmitglieder für die Amtsdauer der Ausgeschiedenen zu ergänzen. Die Wahl erfolgt per Handzeichen, wenn nicht ein Mitglied schriftliche und geheime Wahl fordert.

 

 

§ 9 - Protokoll

Über Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 10 - Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

 

 

§ 11 - Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertel--Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 12- Haftung

Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden aus dem Übungsbetrieb.