§1 - Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie etwaige Gebühren, Umlagen und Arbeitsleistungen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Mehrheit der Anwesenden geändert werden.
§2 - Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Gebühren und Umlagen sowie die jährlichen Arbeitsleistungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in der der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§3 - Beitragshöhe
Folgende Beiträge gelten für das Kalenderjahr:
Bei Eintritt nach dem 1.8. eines Jahres beträgt der Beitrag für das Jahr des Eintritts nur 50% des Jahressatzes. Weitere Beitragsverpflichtungen (z.B. für einen Dachverband o.ä.) bestehen nicht.
Für Vorstandsmitglieder und aktive Kursleiter besteht keine Beitragspflicht.
§4 - Arbeitsleistungen
Der Verein ist auf die Mitarbeit der Mitglieder beim Unterhalt des Vereinsgeländes und bei der Durchführung von Veranstaltungen in Form von Arbeitsleistungen angewiesen. Die Anzahl der kalenderjährlichen Arbeitsstunden wird auf 10 Stunden festgelegt. Über die Anzahl beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für passive Mitglieder besteht keine Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
Alternativ können die Arbeitsstunden durch einen Geldbetrag von 10 € pro Stunde abgegolten werden. Der entsprechende Betrag wird vom Mitglied auf das Vereinskonto bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres überwiesen. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Erbringung der Arbeitsleistungen nicht verpflichtet.
Auf Antrag des Mitglieds kann der Vorstand eine Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung beschließen.
§4 - Bankeinzug
Die Zahlung der Beiträge erfolgt im Bankeinzugsverfahren mit Sepa-Mandat als Jahresbeitrag, wiederkehrend im Voraus im 1. Quartal eines Jahres.
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§5 - Säumnis
Im Säumnisfall wird das Mitglied nach dreimonatigem Ausbleiben des Beitrags gemahnt. Bleibt die Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung aus, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über einen Vereinsausschluss.
§6 - Stundung
Auf Antrag kann der Vorstand die Stundung, - im Falle sozialer Härten - auch den Erlass, der Beiträge für höchstens ein Jahr beschließen.
§7 - Spendenbescheinigung
Der Jahresbeitrag kann als Spende für gemeinnützige Zwecke geltend gemacht werden (§§ 51-68 der Abgabenordnung AO). Eine gesonderte Spendenbescheinigung ist dazu nicht erforderlich, wird aber auf Wunsch erstellt. Spendenbescheinigungen für Spenden an den Verein werden auf Wunsch ebenfalls ausgestellt.
Stand: 27. Dezember 2019